Werden Ehepaare zusammenveranlagt, so können diese zwischen zwei verschiedenen Veranlagungsoptionen wählen. Das Ehegattensplitting ist eine Berechnung zur Versteuerung. Es gibt die Zusammenveranlagung und die getrennte Veranlagung. Das Ehegattensplitting kann nur angewendet werden, wenn die Ehepartner nicht dauernd getrennt lebend sind.
Was ist die getrennte Veranlagung?
Bei der getrennten Veranlagung wird das sogenannte Splittingverfahren zum Einsatz kommen. Was bedeutet, dass die Ehepartner so veranlagt werden, als wenn sie beide zu gleichen Teilen das Einkommen erzielen. Und damit werden die Ehepartner nach dem Prinzip eines Alleinstehenden veranlagt und somit kommt der Grundtarif zum Zuge. Zum Einsatz sollte dieses Splittingverfahren nur kommen, wenn einer der beiden Ehepartner einen sehr höheren Gehalt als der andere Partner bekommt. Oder wenn nur einer der beiden Ehepartner ein Gehalt bekommt. Das Ehegattensplitting hat den Vorteil, dass weniger Steuern anfallen, denn anstatt wie bei der gemeinsamen Veranlagung, wo das gesamte Einkommen versteuert wird, wird bei der getrennten Veranlagung geteilt besteuert. Heißt also im Klartext, wer 100.000 Euro verdient, müsste bei der gemeinsamen Veranlagung den kompletten Betrag versteuern, bei der getrennten Veranlagung müssen für jeden Ehepartner nur je 50.000 Euro versteuert werden. Bedeutet also, wegen der progressiven Versteuerung, müssen bedeutend weniger Steuern bezahlt werden. Wer mehr verdient, muss mehr bezahlen.
Getrennte Veranlagung bedeutet aber auch, dass jeder Ehepartner eine extra Steuererklärung abgeben muss. Doch Ehegattensplitting lohn sich nicht immer. Der maximale Splittingvorteil erst ein, wenn gewisses Einkommen vorhanden ist. Der maximale Splittingbetrag wird erreich, wenn ein Ehepartner die Einkommensgrenze von 104.304 Euro überschreitet und der andere Ehepartner keine Einkünfte hat. Der Splittingsatz beträgt bei dieser Einkommensgrenze 42 Prozent. Wir jetzt die getrennte Veranlagung beantragt bedeutet das, jeder Ehepartner muss die Hälfte des Einkommens versteuern und der Steuersatz wird somit weit unter 42 Prozent sein.
Es gibt eine Faustregel, die besagt, das Ehegattensplitting sich nur lohnt, wenn einer der Ehepartner bedeutend mehr verdient als der andere. Verdienen die Ehegatten hingegen in etwa den gleichen Betrag, so ist es empfehlenswerter die Zusammenveranlagung zu machen, die ideale Steuerklasse ist 4:4. Die getrennte Veranlagung ist im § 26 a EStG und die Zusammenveranlagung ist im § 26 b EStG geregelt. Die Berechnung ist relativ kompliziert, aber ein erfahrener Steuerberater hilft da gerne weiter, ob Ehegattensplitting ratsam ist, oder ob man lieber die Finger davon lassen soll. Hilfreich sind auch die Splittingrechner, die online angeboten werden und in der Handhabung ganz einfach zu verstehen sind.