Pfändungsfreies Konto der Commerzbank
Wie alle im Zentralen Kreditausschuss (ZK) organisierten deutschen Banken und Sparkassen bietet auch die Commerzbank an, ein bestehendes Konto in ein Girokonto mit Pfändungsschutz umzuwandeln. Die Commerzbank kommt damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die allerdings nicht umfasst, ein neues pfändungsfreies Konto zu eröffnen.
Wie wird ein pfändungsfreies Konto der Commerzbank eröffnet?
Jeder Kunde, der bereits ein Girokonto bei der Commerzbank besitzt, kann beantragen, dass es in ein pfändunsfreies Konto umgewandelt wird. Die Commerzbank wird nach dem Antrag in aller Regel eine Anfrage bei der Schufa vornehmen, ob der betreffende Kunde bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto führt. Dies ist verboten, um dem Missbrauch von pfändungsfreien Konten vorzubeugen. Wird ein Gemeinschaftskonto, zum Beispiel mit dem Ehegatten, geführt, muss zunächst das Konto in ein Einzelkonto geändert werden. Aus Gläubigerschutzgründen können nur Einzelkonten in pfändungsfreie Konten umgewandelt werden.
Möchte der Kontoinhaber mehr als das gesetzliche Existenzminimum für Einzelpersonen gegen Pfändungen schützen lassen, muss er der Commerzbank anhand geeigneter, aktueller Dokumente seine Unterhaltsverpflichtungen nachweisen. Diese können vom Arbeitgeber, Steuerberater, Sozialleistungsträger oder auch von der Familienkasse ausgestellt sein.
Nach Prüfung aller Unterlagen wird die Commerzbank das Konto des Kunden mit Pfändungsschutz ausstatten. In der Regel ist es sinnvoll, ein derartiges Konto ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen, so dass ein eventuell bestehender Dispositionsrahmen und Überziehungskredit gekündigt werden. Auch Kredit- und EC-Karten müssen meistens zurückgegeben werden, für Barabhebungen erhält der Kontoinhaber dann eine Geldkarte.
Ob für die Umwandlung in ein P-Konto zu den monatlichen Kontoführungsgebühren noch weitere Kosten hinzukommen, sollte am besten in einem persönlichen Gespräch bei der Beantragung des pfändungsfreien Kontos mit einem Commerzbank-Mitarbeiter geklärt werden.
Was sind die Vorteile eines pfändungsfreien Kontos?
Seit dem 1. Juli 2010 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für jeden Bürger geschaffen, ein normales Girokonto von seinem Kreditinstitut in ein pfändungsfreies Konto (das sogenannte „P-Konto“) umwandeln zu lassen. Damit bleibt der monatliche Betrag, der als Existenzminimum angesehen wird, automatisch pfändungsfrei. Gegenwärtig beträgt dieses pfändungsfreie Mindestguthaben für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen 985,15 Euro, für Verheiratete und Unterhaltspflichtige gelten entsprechend höhere Beträge.
Nach alter Rechtslage lief eine Kontenpfändung folgendermaßen ab: Ein Gläubiger beantragte, nachdem auf außergerichtlichem Wege kein Erfolg mit Mahnungen erzielt werden konnte, beim Vollstreckungsgericht eine Kontenpfändung für das laufende Girokonto seines Gläubigers. Bei Bewilligung führte dies zur kompletten Sperrung des Kontos. Ein Guthaben auf diesem Konto war für den Schuldner nicht mehr verfügbar, so dass Miete, Energiekosten, Versicherungen oder andere Zahlungsverpflichtungen nicht mehr per Überweisung bezahlt werden konnten. Lastschriften und Einzugsermächtigungen konnten von der Bank nicht ausgeführt werden. Weder am Geldautomaten noch am Bankschalter waren Barabhebungen möglich. Durch eine Kontenpfändung wurden Betroffene vor der Einführung des P-Kontos von der Teilnahme am allgemeinen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Der Schuldner konnte nur auf dem Gerichtsweg eine Freistellung seines Existenzminimums bewirken – doch dies dauert oft Monate, in denen sich Mietschulden etc. anhäuften. Durch das neue Gesetz kann sich nun jeder Bürger vor einer derartigen Situation schützen.